Satzung

§ 1 Name und Sitz

Die Vereinigung führt den Namen „Vereinigung Freier Oberschwäbischer Narrenzünfte e.V.“ nachfolgend Vereinigung genannt. Die Vereinigung wurde am 27. September 1969 gegründet. Sitz der Vereinigung ist Herbertingen. Die Vereinigung ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Bad Saulgau eingetragen.

§ 2 Zweck

Die Vereinigung ist ein gemeinnütziger Zusammenschluss zur Förderung heimatlichen und fasnachtlichen Brauchtums. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar die Pflege und den Schutz des heimatlichen und fasnachtlichen Brauchtums im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemässen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigen begünstigt werden. Die Vereinigung umschließt im wesentlichen Narrenzünfte und Narrenvereine Oberschwabens und der Schwäbischen Alb nachstehend als Ringzünfte bezeichnet, die althergebrachtes und fasnachtliches Brauchtum pflegen, unter grundsätzlichem Ausschluss jeder politischen, rassistischen, konfessionellen, geschäftlichen und privaten Absichten.

Die Ringzünfte unterstützen sich gegenseitig zum Wohle des heimatlichen und fasnachtlichen Brauchtums. Das Eigenleben der Ringzünfte soll durch den Zusammenschluss nicht beeinträchtigt werden.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglieder können Narrenzünfte oder Narrenvereine gemäß § 2 der Satzung der Vereinigung werden. Die Mitgliedschaft wird durch schriftlichen Aufnahmeantrag beim Präsidium erworben, über dessen Annahme der Konvent entscheidet. Dem Aufnahmeantrag als Ringzunft ist eine Darstellung des Werdegangs der ortsgebundenen Fasnacht sowie eine Entstehungsgeschichte der Narrenzunft oder des Narrenvereines beizufügen. Außerdem hat die um Aufnahme nachsuchende Narrenzunft oder Narrenverein eine Darstellung ihrer Masken und Häses einzusenden bzw. vorzustellen. Mit der Aufnahmebestätigung erkennt die aufgenommene Narrenzunft oder Narrenverein die Satzung der Vereinigung an.

Die Mitgliedschaft endet durch

a) den erklärten Austritt auf Ende eines Geschäftsjahres. Die schriftliche Austrittserklärung muss drei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres dem Präsidium vorliegen, gleichzeitig müssen alle Verbindlichkeiten gegenüber der Vereinigung erfüllt sein.
a) Auflösung der Ringzunft
b) Ausschluss

Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch Beschluss des Konventes mit einer Mehrheit von 2/3 der stimmberechtigten anwesenden stimmberechtigten Vertreter der Mitglieds- / Ringzünfte ausgesprochen werden.

Ein Grund für den Ausschluss ist z.B. wenn das Mitglied Ansehen und Interessen der Vereinigung, oder des heimatlichen und fasnachtlichen Brauchtums schädigt, oder seiner Beitragszahlung zum Schluss des Geschäftsjahres, trotz zweimaliger Aufforderung nicht nachkommt.

Der Ausschlussantrag kann durch das Präsidium oder eine Ringzunft gestellt werden. Vor der Beschlussfassung über den Ausschlussantrag ist dem betroffenen Mitglied vor dem KONVENT rechtliches Gehör zu geben.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme am Konvent ( Mitgliederversammlung ) sowie an der Ausübung der dem Konvent zukommenden Rechte. Die Ringzünfte können zum Konvent beliebig Teilnehmer entsenden, jedoch stehen einer Ringzunft nur zwei Stimmrechte zu. Sie berechtigt zu allen sich ergebenden Vergünstigungen.

Die Ringzünfte sind verpflichtet für eine saubere Fasnacht gemäss dem Leitbild der Vereinigung Freier Oberschwäbischer Narrenzünfte e.V. in Veranstaltung, Maske und Häs Sorge zu tragen; das Gleiche gilt analog für sonstige Veranstaltungen heimatlichen Brauchtumes.

Die Ringzünfte unterstützen sich in der Fasnacht durch Teilnahme an Umzügen oder sonstigen Veranstaltungen.
Jedes Jahr findet ein Ringtreffen der Vereinigung statt, an dem alle Ringzünfte teilnehmen müssen.

Ringtreffen sind 4 Jahre im Voraus über das Präsidium mindestens 8 Tage vor dem Konvent schriftlich zu beantragen

Der Jahresbeitrag und die Aufnahmegebühr wird vom Konvent beschlossen. Die Aufnahmegebühr ist innerhalb eines Monats nach Bestätigung der Aufnahme an die Kasse der Vereinigung zu zahlen.
Der Jahresbeitrag ist zu Beginn der Mitgliedschaft und jährlich zu Beginn des Narrenjahres an die Kasse der Vereinigung zu entrichten.

§ 6 Organe der Vereinigung

Die Organe der Vereinigung sind
der Konvent (Mitgliederversammlung)
dass Präsidium (Vorstandschaft )

K O N V E N T

Jede Mitgliedszunft hat beim Konvent zwei Stimmen. Das Präsidium hat kein Stimmrecht.

Dem Konvent gehören die Ringzünfte gemäß § 5 Abs. 1 der Satzung der Vereinigung an.
Der Konvent wird vom Präsidenten 4 Wochen vor seiner Abhaltung unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen.

Er muss mindestens jährlich einmal stattfinden.

Anträge sind mindestens 21 Tage vor Konvent schriftlich an den Präsidenten einzureichen.

Ein außerordentlicher Konvent findet statt :

Ein außerordentlicher Konvent findet statt, wenn ein Viertel der Ringzünfte dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt.

Die Leitung hat der Präsident, im Verhinderungsfall die Vizepräsidenten. ( § 26 BGB ).

Die Aufgaben des Konventes sind

- Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes (Präsidium)
- Entlastungen (Präsidium)
- Bestellung von 2 Ringfilzern (Revisoren)
- Wahlen (Präsidium)
- Genehmigung von Vorhaben
- Festsetzung des Mitgliedsbeitrages und
Aufnahmegebühr
- Genehmigung des geprüften Kassenberichtes
- Beschluss über Satzungsänderungen
- Vergabe der Ringtreffen
- Behandlung von Anträgen und Wünschen
- Beschlussfassung über die Auflösung der Vereinigung
- Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss einer Mitgliedszunft
- und alle sonstigen Angelegenheiten, die ihm vom Präsidium übertragen oder gemäss der Satzung zustehen.

Alle Beschlüsse des Konvents werden, soweit nach Recht, Gesetz und Satzung zulässig, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

Bei der Wahl des Präsidenten ist bei Stimmengleichheit ein zweiter Wahlgang notwendig. Danach entscheidet das Los.

Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich

P R Ä S I D I U M

Das Präsidium besteht aus dem

- Präsident (m/w/d)
- max. 2 Vize-Präsidenten (m/w/d)
- Kanzellar (m/w/d) (Schriftführer /in, Protokoll)
- Schatzmeister (m/w/d)
- Brauchtumsmeister (m/w/d)
- Jugendvertreter (m/w/d)
- Pressereferent (m/w/d)

Darüber hinaus wird das Präsidium durch verschiedene Beigeordnete wie z.B. das Ordenskapitel oder
dem Brauchtumsbeirat unterstützt.

Der Präsident vertritt die Vereinigung, im Verhinderungsfall einer der Vizepräsidenten.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident = 1. Vorstand und die max. zwei Vizepräsidenten = 2. Vorstand.

Die mit Präsidium bezeichnete Personengruppe ist ein innerbetrieblicher Arbeitskreis.

Der Präsident als auch die Vize-Präsidenten sind je unbedingte, alleinvertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder, jede Person kann also den Verein immer allein rechtsgültig vertreten.

Beschränkung „im Verhinderungsfall “ bedeutet nur eine vereinsinterne Regelung, dass die Vize-Präsidenten nur handeln sollen, wenn der Präsident verhindert ist.

Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Der Präsident ist verpflichtet, innerhalb 14 Tagen eine Präsidialsitzung einzuberufen, wenn ein Mitglied des Präsidiums dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich beantragt.

Die Aufgaben des Präsidiums sind

- Geschäftsführung
- Aufstellung des Terminkalenders
- Einberufung des Konventes
- Vornahme von Ehrungen
- Repräsentation der Vereinigung

Das Präsidium wird vom Konvent auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Der Präsident bleibt bis zur abgehaltenen Neuwahl im Amt. Mitglied im Präsidium kann nur ein Mitglied einer Ringzunft werden. Der Kanzellar fertigt von den Sitzungen des Konvents, Senats und Präsidiums Protokolle, welche vom Präsidenten und Kanzellar zu unterzeichnen sind.

§ 7 Vergütung und Entschädigung

Jede Tätigkeit für die Vereinigung ist ehrenamtlich. Notwendige Auslagen werden auf Beschluss des Senates Konventes aus der Kasse der Vereinigung zurückvergütet.

§ 8 Auflösung der Vereinigung

Die Auflösung der Vereinigung erfolgt auf Beschluss des Konvents. Die Einladung des Präsidiums zum Konvent, der die Auflösung der Vereinigung beschließen soll, muss einen Monat vor der Sitzung schriftlich erfolgen. Der Konvent ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der stimmberechtigten Vertreter der Ringzünfte anwesend sind, ist der Konvent nicht beschlussfähig, so hat innerhalb von einem Monat eine erneute Einberufung zum Konvent zu erfolgen. Dieser kann die Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vertreter beschließen. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von ¾ der abgegebenen Stimmen. Bei Auflösung, Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die „Kulturstiftung der Schwäbisch-Alemannischen Fastnacht“ in Bad Dürrheim.

§ 9 Ehrungen

Personen, die sich für die Vereinigung besondere Verdienste erworben haben, können auf Beschluss des Präsidiums und auf Basis der Ehrungsordnung besonders geehrt werden.

§ 10 Auseinandersetzungen mit Mitgliedern

Bei Streitigkeiten innerhalb der Vereinigung vermittelt das Präsidium. Wird keine Einigung erzielt entscheidet der Konvent. Der ordentliche Rechtsweg steht erst dann offen, wenn beide Vermittlungsversuche gescheitert sind.

Unabhängig davon sollen alle Streitigkeiten oder Unklarheiten, mit echtem Narrengeist entsprechend von Fall zu Fall mit Humor und ohne Vereinsmeierei oder gar Paragraphenreiterei geregelt werden. Tierischer Ernst ist in der Vereinigung so fehl am Platze, wie laute Rechthaberei und Überheblichkeit

§ 11 Schlussbestimmung und Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung tritt mit dem Tage der Eintragung und Bekanntmachung in das Vereinsregister in Kraft. Bisherige Bestimmungen verlieren damit ihre Gültigkeit.

Beschlossen am Konvent in Blaustein am 18.07.2020

Die Satzung zum Download: